Satzung und Beitritt PDF Drucken E-Mail

Satzung

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Arbeitskreis für gemeinsame Kulturarbeit bayerischer Städte“ e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Ingolstadt und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ingolstadt einzutragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere durch interkommunale Zusammenarbeit in allen kulturellen Bereichen.

(2) Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

     - die Produktion und den Austausch kultureller Projekte
     - die Erarbeitung von neuen Formen und Inhalten kultureller Angebote und deren Vermittlung
     - den Aufbau und Ausbau eines aktuellen Kulturinformationsdienstes mit Kulturdatei.

§ 3 Mitglieder

(1) Mitglied kann jede bayerische Kommune werden. Ausnahmsweise können auch Städte aus anderen Bundesländern Mitglied werden. Andere Kommunalverbände können Fördermitglieder werden.

(2) Die Beitrittserklärung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 4 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Beitrittserklärung.

(2) Sie endet durch Austrittserklärung oder durch Ausschluss. Beim Austritt müssen alle Verpflichtungen dem Verein gegenüber getilgt, insbesondere die Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr gezahlt sein. Ein Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge besteht nicht.

(2a) Kündigungsfrist: Die Kündigung kann bis zum 31.12. eines Kalenderjahres zum Jahresende des darauf folgenden Jahres erfolgen.

(3) Über den Ausschluss, der bei Zuwiderhandlung eines Mitglieds gegen die Interessen des Vereins ausgesprochen werden kann, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

(1) Der jährliche Mitgliedsbeitrag beträgt für jede Stadt 4 Cent pro Einwohner im Jahr, maximal jedoch 10.000 €. Maßgeblich ist der amtliche Einwohnerstand des Jahres 2001. Der maßgebliche Einwohnerstand wird alle fünf Jahre fortgeschrieben. Der Mitgliedsbeitrag für Fördermitglieder beträgt 5.200 € pro Jahr.

(2) Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils zum 1. Januar eines Kalenderjahres fällig.

(3) Eine Anhebung der Beiträge kann nur für das folgende Jahr beschlossen werden.

§ 6 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

     a) der Vorstand,
     b) der Arbeitsausschuss,
     c) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

     a) dem Vorsitzenden,
     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     c) dem Geschäftsführer,
     d) bis zu 10 Beisitzern.

(2) Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei jahren gewählt. Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

(2a) Der gewählte Vorstand bestellt einen Geschäftsführer.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden sowie den Geschäftsführer je allein vertreten. Rechtsgeschäfte des Geschäftsführers, die in ihrer Summe für ein Gesamtprojekt 5.000 € übersteigen, sind im Innenverhältnis nur mit Zustimmung des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden wirksam.

(4) Der Geschäftsführer ist dem gewählten Vorstand für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Jahresabrechnung unmittelbar verantwortlich.

§ 8 Arbeitsausschuß

entfällt

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen vom Vorsitzenden schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird auf schriftlichen Antrag von wenigstens einem Drittel der Mitglieder oder aus wichtigem Grund vom Vorstand einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder dem Geschäftsführer geleitet. Alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind in ihrem Wortlaut in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

(4) Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme; das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(5) Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Änderung des Vereinszwecks einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

(6) Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder. Sind nach ordnungsgemäßer Ladung nicht 3/4 der Mitglieder anwesend, ist innerhalb der nächsten 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von 3/4 der Anwesenden.

§10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Grundzüge der Vereinstätigkeit und überwacht die Durchführung der Beschlüsse.

(2) Der Mitgliederversammlung obliegt neben der Wahl des Vorstandes und der Mitglieder des Arbeitsausschusses insbesondere die Annahme des jährlichen Rechenschaftsberichts und die Entlastung des Vorstands.

§ 11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 12 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn, diese Zuwendungen werden zur Durchführung der Satzungszwecke im Auftrag des Vereins verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 13 Geschäftstelle

(1) Der Verein hat eine Geschäftsstelle. Sitz der Geschäftsstelle ist Ingolstadt.

(2) Der Verein stellt der Geschäftsstelle die zum laufenden Betrieb erforderlichen Mittel zur Verfügung.

(3) Der Geschäftsführer/die Geschäftsführerin leitet die Geschäftsstelle. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage eines Dienstvertrages, den der Vorstand beschließt.

§ 14 Rechnungsprüfung

(1) Der Verein beauftragt einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Institution mit der Prüfung der jeweiligen Jahresabrechnung.

(2) Der Vorstand darf nicht entlastet werden, bevor die Mitgliederversammlung die Prüfungsberichte der abgelaufenen Amtszeit zur Kenntnis genommen hat.

§ 15 Auflösung

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung von Kunst und Kultur. Über den Anfallberechtigten entscheidet der Vorstand.

(Stand: Oktober 2008 inkl. der Änderungen, wie sie in der Mitgliederversammlung am 29. Oktober 2008 beschlossen wurden)

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